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Zitterbeschluss

Bei fehlender qualifizierter Mehrheit gemäß Wohnungseigentumsgesetz oder Gemeinschaftsordnung kann die Eigentümergemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss (Zitterbeschluss) akzeptieren. Zu beachten ist das hohe Anfechtungsrisiko (Anfechtungsfrist ein Monat).

Ein nicht angefochtener Zitterbeschluss wird „rechtskräftig“ mit „Bindungswirkung“ für und gegen alle Wohnungseigentümer. Bsp. kann die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage ermöglicht werden.

  17. März 2026
  Kategorie: Unkategorisiert
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